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B. § 12 Abs 2 VersVG

Steinbüchler1. AuflMärz 2017

Die Vereinheitlichungsverordnung 1939429429DRGBl I 1939, 2443. normierte erstmals eine Hemmung der Verjährung bis zum Einlangen einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers. Diese Hemmung war fast wortwörtlich dem § 19 Abs 2 des alten österreichischen Versicherungsvertragsgesetzes 1917430430RGBl 1917/501. entnommen worden.431431Begründung 1939, 7. Das VVG in der Urfassung 1908432432DRGBl 1908, 263. normierte nämlich noch keine Hemmungsbestimmung.

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