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A. § 12 Abs 1 VersVG

Steinbüchler1. AuflMärz 2017

In der Urfassung des § 12 Abs 1 VVG aus dem Jahr 1908419419DRGBl 1908, 263. wurde für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag – abweichend von der allgemeinen Bestimmung des § 197 BGB, die eine Verjährungszeit von 30 Jahren bestimmte – eine kürzere Verjährungsfrist festgelegt. Diese betrug grundsätzlich zwei Jahre, bei der Lebensversicherung fünf Jahre. Die Verkürzung der Frist war daher bereits aus praktischen Erwägungen notwendig.420420„Es bedarf keiner näheren Begründung, daß hier eine erhebliche Verkürzung der Verjährung am Platze ist.“ – Begründung 1906, 26 in Bezug auf die allgemeine 30-jährige Frist.

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