§ 11 Abs 3 VersVG hemmt die Monatsfrist des § 11 Abs 2 VersVG und damit in Folge die Fälligkeit der Abschlagszahlungen, solange die Erhebungen aus Verschulden des Versicherungsnehmers an der Beendigung gehindert sind. Ist die Behinderung zwar vom Versicherungsnehmer verursacht, aber nicht verschuldet, so tritt keine Hemmung ein.395

