Regelmäßig hat eine Abschlagszahlung den Charakter eines deklarativen Anerkenntnisses. Ein solches ist eine bloße Wissenserklärung, die jederzeit widerlegt werden kann.408 Unter der Voraussetzung des Irrtums des Versicherers ist eine Rückforderung mittels § 1431 ABGB möglich.409 Gleiches gilt für Vorbehaltszahlungen des Versicherers. Weicht die in diesem Fall vorliegende Wissenserklärung von den tatsächlichen Gegebenheiten ab, ist dies meines Erachtens Indiz für einen Irrtum des Versicherers.

