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E. Rückforderung zu Unrecht geleisteter Abschlagsleistungen

Steinbüchler1. AuflMärz 2017

Regelmäßig hat eine Abschlagszahlung den Charakter eines deklarativen Anerkenntnisses. Ein solches ist eine bloße Wissenserklärung, die jederzeit widerlegt werden kann.408408Neumayr in KBB4 § 1375 Rz 4; Fucik in Klang3 § 1380 Rz 45; Heidinger in Schwimann3 § 1375 Rz 13; Ertl in Rummel3 § 1380 Rz 7; OGH 7 Ob 192/13f ecolex 2014, 603 = immolex 2014, 296 = RdW 2014, 407; 20.12.2010, 5 Ob 218/10k; 17.10.2006, 4 Ob 173/06d. Unter der Voraussetzung des Irrtums des Versicherers ist eine Rückforderung mittels § 1431 ABGB möglich.409409„§ 11 Abs 2 VersVG steht einer Rückforderung der Zahlung durch den Versicherer bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 1431 ABGB grundsätzlich nicht entgegen“, OGH 7 Ob 157/03v EvBl 2004, 227 = VersR 2005, 671 = VR 2005, 142; 12.07.1995, 7 Ob 18/95. Gleiches gilt für Vorbehaltszahlungen des Versicherers. Weicht die in diesem Fall vorliegende Wissenserklärung von den tatsächlichen Gegebenheiten ab, ist dies meines Erachtens Indiz für einen Irrtum des Versicherers.

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