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C. Rechtswirkungen der Abschlagszahlung

Steinbüchler1. AuflMärz 2017

Eine Abschlagszahlung im Sinne des § 11 Abs 2 VersVG besitzt sowohl Anerkenntniswirkung, als auch Erfüllungswirkung. Von der Abschlagszahlung zu unterscheiden ist die Vorbehaltszahlung, der diese Wirkungen grundsätzlich nicht zukommen müssen.

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