Eine Abschlagszahlung im Sinne des § 11 Abs 2 VersVG besitzt sowohl Anerkenntniswirkung, als auch Erfüllungswirkung. Von der Abschlagszahlung zu unterscheiden ist die Vorbehaltszahlung, der diese Wirkungen grundsätzlich nicht zukommen müssen.
Eine Abschlagszahlung im Sinne des § 11 Abs 2 VersVG besitzt sowohl Anerkenntniswirkung, als auch Erfüllungswirkung. Von der Abschlagszahlung zu unterscheiden ist die Vorbehaltszahlung, der diese Wirkungen grundsätzlich nicht zukommen müssen.
