Voraussetzung dafür, dass der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen fordern kann, ist, dass sein Anspruch dem Grunde nach feststeht, die Höhe jedoch zweifelhaft ist.365 Weil die Abschlagszahlung nicht die vermutlich zu zahlende Gesamtentschädigung übersteigen darf, muss auch feststehen, wie viel der Versicherer mindestens zu leisten hat.366 Mangels Möglichkeit der Feststellung einer Mindestentschädigung besteht daher kein Anspruch auf eine Abschlagszahlung. Ebenfalls kann daher die Abschlagsleistung auch nicht nach freiem Ermessen (§ 273 ZPO) festgelegt werden.367 Der Versicherer muss jedoch überprüfen, ob nicht trotz des Fehlens weiterer Unterlagen ein Mindestschaden festgestellt werden kann.368 Weiters besteht kein Anspruch, solange noch die Möglichkeit völliger Leistungsfreiheit des Versicherers besteht.369 Die Abschlagszahlung ist auch nach oben hin mit dem, was der Versicherer maximal leisten muss, begrenzt.

