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B. Feststehen des Anspruches dem Grunde nach

Steinbüchler1. AuflMärz 2017

Voraussetzung dafür, dass der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen fordern kann, ist, dass sein Anspruch dem Grunde nach feststeht, die Höhe jedoch zweifelhaft ist.365365Armbrüster in Prölss/Martin29 § 14 Rz 24; Fausten in Langheid/Wandt2 § 14 Rz 83; Gruber in Fenyves/Schauer § 11 Rz 40; Rixecker in Römer/Langheid4 § 14 Rz 14; Gruber in Honsell § 11 Rz 24; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 202; anderer Ansicht Ehrenzweig, Versicherungs-Vertragsrecht 167. Weil die Abschlagszahlung nicht die vermutlich zu zahlende Gesamtentschädigung übersteigen darf, muss auch feststehen, wie viel der Versicherer mindestens zu leisten hat.366366OGH 7 Ob 24/94 VersR 1995, 507. Mangels Möglichkeit der Feststellung einer Mindestentschädigung besteht daher kein Anspruch auf eine Abschlagszahlung. Ebenfalls kann daher die Abschlagsleistung auch nicht nach freiem Ermessen (§ 273 ZPO) festgelegt werden.367367Ehrenzweig, Versicherungs-Vertragsrecht 167; Erläuterungen zur Versicherungsordnung 60; OGH 7 Ob 64/78 VersR 1979, 170. Der Versicherer muss jedoch überprüfen, ob nicht trotz des Fehlens weiterer Unterlagen ein Mindestschaden festgestellt werden kann.368368Rixecker in Römer/Langheid4 § 14 Rz 14; OLG Hamm 20 U 91/93 RuS 1994, 23 = VersR 1994, 717. Weiters besteht kein Anspruch, solange noch die Möglichkeit völliger Leistungsfreiheit des Versicherers besteht.369369Armbrüster in Prölss/Martin29 § 14 Rz 24; Fausten in Langheid/Wandt2 § 14 Rz 83; Gruber in Honsell § 11 Rz 24; OLG Oldenburg 2 U 171/97 NVersZ 1998, 126 = RuS 2000, 424 = VersR 1998, 1502; OLG Hamm 20 U 91/93 RuS 1994, 23 = VersR 1994, 717. Die Abschlagszahlung ist auch nach oben hin mit dem, was der Versicherer maximal leisten muss, begrenzt.

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