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A. Verlangen nach einer Abschlagszahlung

Steinbüchler1. AuflMärz 2017

Das Begehren auf eine Abschlagszahlung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und kann mangels gesetzlicher Formerfordernisse formfrei erfolgen.358358Gruber in Fenyves/Schauer § 11 Rz 37; Fausten in Langheid/Wandt2 § 14 Rz 86; Gruber in Honsell § 11 Rz 22; OGH 7 Ob 24/94 VersE 1618 = VersR 1995, 507. Es kann auch konkludent in anderen Erklärungen des Versicherungsnehmers enthalten sein, zB in einem Auskunftsbegehren. Ausreichend dabei ist jedenfalls, wenn der Versicherungsnehmer erkennbar nur einen Teil der Entschädigung fordert.359359OGH 7 Ob 24/94 VersE 1618 = VersR 1995, 507. Dabei muss es unzweifelhaft im Sinne des § 863 ABGB sein, dass sich der Versicherungsnehmer dessen bewusst ist, dass ihm möglicherweise mehr zusteht, als er mit seiner Forderung begehrt.

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