Es ist in vielen Konstellationen denkbar, dass neue Erkenntnisse auftauchen, nachdem der Versicherer die Erhebungen bereits für abgeschlossen hielt. Wenn dies aufgrund objektiv unzureichender Erhebungen des Versicherers passiert, wird die Fälligkeit grundsätzlich auf den Zeitpunkt vorverlegt, in dem die Erhebungen bei korrektem Vorgehen beendet gewesen wären.340 Ähnliches gilt, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers Ursache des nachträglichen Auftauchens ist. In diesem Fall wird die Fälligkeit auf jenen Zeitpunkt verlegt, bei dem sie bei korrektem Vorgehen des Versicherungsnehmers der Fall gewesen wäre.341 Schwieriger ist der Fall, dass weder das Verhalten des Versicherers, noch jenes des Versicherungsnehmers Grund dafür ist, dass erst nach Abschluss der Erhebungen neue Tatsachen bekannt werden.

