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VIII. Neue Erkenntnisse nach Ende der Erhebungen

Steinbüchler1. AuflMärz 2017

Es ist in vielen Konstellationen denkbar, dass neue Erkenntnisse auftauchen, nachdem der Versicherer die Erhebungen bereits für abgeschlossen hielt. Wenn dies aufgrund objektiv unzureichender Erhebungen des Versicherers passiert, wird die Fälligkeit grundsätzlich auf den Zeitpunkt vorverlegt, in dem die Erhebungen bei korrektem Vorgehen beendet gewesen wären.340340Prölss in Prölss/Martin29 § 14 Rz 21; Gruber in Fenyves/Schauer § 11 Rz 21; Schreier, VersR 2013, 1232; Gruber in Honsell § 11 Rz 15; OGH 7 Ob 202/12z ecolex 2013, 695 = RdW 2013, 211 = VersR 2013, 522; 7 Ob 28/92 VR 1993, 273; vgl auch oben VI.C.1.a). Ähnliches gilt, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers Ursache des nachträglichen Auftauchens ist. In diesem Fall wird die Fälligkeit auf jenen Zeitpunkt verlegt, bei dem sie bei korrektem Vorgehen des Versicherungsnehmers der Fall gewesen wäre.341341Siehe dazu wiederum oben VI.C.1.b). Dies kann jedoch meines Erachtens nicht zum Vorteil des Versicherungsnehmers – etwa um höhere Verzugszinsen zu lukrieren – geltend gemacht werden, da darin wohl ein Verstoß gegen das schadenersatzrechtliche Bereicherungsverbot liegen würde. Schwieriger ist der Fall, dass weder das Verhalten des Versicherers, noch jenes des Versicherungsnehmers Grund dafür ist, dass erst nach Abschluss der Erhebungen neue Tatsachen bekannt werden.

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