1. Verzinsung des Versicherungsanspruches
§ 94 VersVG, der für den Bereich der Feuerversicherung bestimmt, dass die Deckungsleistung des Versicherers nach Ablauf eines Monates nach Anzeige des Versicherungsfalles mit vier Prozent zu verzinsen ist, soweit nicht aus besonderen Gründen eine weitergehende Zinspflicht besteht, hat keine Auswirkungen auf die Fälligkeit der Versicherungsleistung.333 Die Bestimmung dient lediglich dem Zweck, die Nachteile des Versicherungsnehmers auszugleichen, die diesem entstehen, wenn er die Versicherungsleistung nicht sogleich nach Eintritt des Versicherungsfalles erhält.334

