1. Schuldhafte Verzögerung der Ermittlungen
a) Verschleppung durch den Versicherer
Verzögert der Versicherer die Erhebungen schuldhaft,127 gilt jener Zeitpunkt als Zeitpunkt der Beendigung der Erhebungen (in dem die Fälligkeit eintritt), in dem die Erhebungen bei korrektem Vorgehen beendet gewesen wären.128 Dies kann im Bereich des österreichischen Rechtes mit dem schadenersatzrechtlichen Grundsatz der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) begründet werden: Der Beschädiger hat den Beschädigten so zu stellen, wie er ohne Beschädigung gestellt wäre.129 Wird also das Ende der Ermittlungen des Versicherers durch diesen schuldhaft verzögert, ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, als ob das schuldhafte Handeln des Versicherers nicht stattgefunden hätte, also mit einem Fälligkeitszeitpunkt an dem bei korrektem Vorgehen des Versicherers die Ermittlungen hypothetisch geendet hätten.

