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C. Eintritt der Fälligkeit vor der tatsächlichen Beendigung der Ermittlungen

Steinbüchler1. AuflMärz 2017

1. Schuldhafte Verzögerung der Ermittlungen

a) Verschleppung durch den Versicherer

Verzögert der Versicherer die Erhebungen schuldhaft,127127Gemeint ist ein Verstoß gegen die Pflicht, die Erhebungen so zügig wie möglich durchzuführen. Vgl dazu VI.A. und VI.D. Dass dies schuldhaft geschehen muss, wird kaum erwähnt, jedoch implizit verausgesetzt. So etwa Gruber in Fenyves/Schauer § 11 Rz 21 der auf die Abweichung vom „korrekten Vorgehen“ abstellt, ebenfalls Fausten in Langheid/Wandt2 § 14 Rz 68. gilt jener Zeitpunkt als Zeitpunkt der Beendigung der Erhebungen (in dem die Fälligkeit eintritt), in dem die Erhebungen bei korrektem Vorgehen beendet gewesen wären.128128Prölss in Prölss/Martin29 § 14 Rz 21; Gruber in Fenyves/Schauer § 11 Rz 21; Schreier, VersR 2013, 1232; Gruber in Honsell § 11 Rz 15; OGH 7 Ob 202/12z ecolex 2013, 695 = RdW 2013, 211 = VersR 2013, 522; 7 Ob 28/92 VR 1993, 273; vgl auch Möller in Bruck/Möller I8 § 11 Anm 5. Dies kann im Bereich des österreichischen Rechtes mit dem schadenersatzrechtlichen Grundsatz der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB) begründet werden: Der Beschädiger hat den Beschädigten so zu stellen, wie er ohne Beschädigung gestellt wäre.129129Wolff in Klang VI2 119; OGH 1 Ob 535/90 JBl 1990, 653. Wird also das Ende der Ermittlungen des Versicherers durch diesen schuldhaft verzögert, ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, als ob das schuldhafte Handeln des Versicherers nicht stattgefunden hätte, also mit einem Fälligkeitszeitpunkt an dem bei korrektem Vorgehen des Versicherers die Ermittlungen hypothetisch geendet hätten.

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