1. Beurteilungsmaßstab
Nötige Erhebungen sind solche, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer des entsprechenden Versicherungszweiges anstellen muss,197 um den Versicherungsfall, seine Leistungspflicht und den Umfang der zu erbringenden Leistung zu prüfen und abschließend festzustellen.198 Dies ergibt sich in Österreich zumindest im Bereich des Schadenersatzrechtes bereits aus § 1299 ABGB, der einen solchen Maßstab verlangt.199 Dem deutschen Recht ist ein derartiger allgemeiner Sorgfaltsmaßstab fremd, weshalb es in Deutschland der Definition eines solchen durch die Rechtsprechung bedurfte.200

