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D. Nötigkeit der Erhebungen

Steinbüchler1. AuflMärz 2017

1. Beurteilungsmaßstab

Nötige Erhebungen sind solche, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer des entsprechenden Versicherungszweiges anstellen muss,197197Dies ist nach Rixecker in Römer/Langheid4 § 14 Rz 7 ex ante zu beurteilen, was jedoch nur so verstanden werden kann, als dass sich diese ex-ante-Betrachtung immer auf den Zeitpunkt vor dem jeweiligen Ermittlungsschritt bezieht. Denn was zu Beginn der Ermittlungen sinnvoll erscheint, kann sich im Lauf der Erhebungen schnell ändern. um den Versicherungsfall, seine Leistungspflicht und den Umfang der zu erbringenden Leistung zu prüfen und abschließend festzustellen.198198Armbrüster in Prölss/Martin29 § 14 Rz 8; Rixecker in Römer/Langheid4 § 14 Rz 7; Fausten in Langheid/Wandt2 § 14 Rz 19; OLG Saarbrücken 5 U 286/05 NJW-RR 2006, 462 = MDR 2006, 1046 = ZfS 2006, 212; OLG Frankfurt 7 U 111/00 VersR 2002, 566; OLG Karlsruhe 12 U 115/92 RuS 1993, 443 = VersR 1993, 1547. Dies ergibt sich in Österreich zumindest im Bereich des Schadenersatzrechtes bereits aus § 1299 ABGB, der einen solchen Maßstab verlangt.199199Vgl zB Karner in KBB4 § 1299 Rz 2; Schacherreiter in Kletečka/Schauer1.02 § 1299 Rz 1; Riedler in Riedler, Studienkonzept IV4 Rz 2/35; Reischauer in Rummel3 § 1299 Rz 2; Wolff in Klang VI2 48; siehe dazu auch oben VI.A. Dem deutschen Recht ist ein derartiger allgemeiner Sorgfaltsmaßstab fremd, weshalb es in Deutschland der Definition eines solchen durch die Rechtsprechung bedurfte.200200Vgl Reischauer, Probleme der Dienstnehmerhaftung, DRdA 1978, 193 FN 16.

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