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B. Fälligkeit durch Ablehnung des Anspruches oder der Ermittlungen

Steinbüchler1. AuflMärz 2017

1. Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit

Ein bereits entstandener116116Römer in Römer/Langheid4 § 11 Rz 13; BGH IV ZR 238/00 VersR 2002, 472. Anspruch wird durch Absendung der negativen Entscheidung des Versicherers an den Versicherungsnehmer oder der gänzlichen Ablehnung, Ermittlungen durchzuführen,117117So bereits OGH Rv V 142/16 ZBl 1916, 713. fällig. Mit den Regeln der Logik kann dieser Fälligkeitszeitpunkt folgendermaßen begründet werden: Wenn die Beendigung der Ermittlungen die Fälligkeit auslöst, so wird bereits die Ablehnung der Erhebungen die Fälligkeit auslösen, da damit die Ermittlungen im frühesten Stadium – quasi nach Ablauf einer juristischen Sekunde – beendet sind. Wenn der Versicherer zuvor bereits Erhebungen durchgeführt hat, sind diese eben beendet, sobald er die Ablehnung dem Versicherungsnehmer mitteilt. In der Absendung der Erklärung manifestiert sich dabei der Wille des Versicherers, die Erhebungen zu beenden.

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