Geldleistungen des Versicherers sind gemäß § 11 Abs 1 VersVG mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Dies ist zum Beispiel mit Abschluss des Sachverständigenverfahrens (Erstattung des Gutachtens) der Fall.104

