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B. Rentenansprüche

Steinbüchler1. AuflMärz 2017

Die Anwendung der Fälligkeitsregel des § 11 Abs 1 VersVG erscheint problematisch, wenn es um Rentenansprüche geht. Denn der Standardfall, auf den § 11 VersVG ausgerichtet ist, ist jener, dass auf den Versicherungsfall die Schadensmeldung folgt. Daraufhin tätigt der Versicherer die Ermittlungen, mit deren Ende die gesamte Entschädigung fällig ist. Zwar enthält die Norm im ersten Satz das Pluralwort „Geldleistungen“, dies scheint jedoch mehr ein stilistisches Mittel der Redaktoren zum Ausdruck des allgemeinen Anwendungsbereiches zu sein. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass, wenn aufgrund des Versicherungsvertrages der Versicherer seine Leistungen in Form einer Rente zu erbringen hat, alle „Geldleistungen“ mit Ende der Erhebungen fällig werden. Dies wäre widersinnig: Der Versicherungsnehmer könnte zu diesem Zeitpunkt alle zukünftigen Rentenzahlungen fordern.

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