Bekanntermaßen können Ersatzansprüche nach dem EKHG sowohl gegen den Lenker (nach allgemeinen Regeln), den Halter (§ 5 EKHG) als auch gegen den Haftpflichtversicherer (§ 26 KHVG) des schädigenden Fahrzeuges eingeklagt werden. Es besteht somit ein Direktanspruch gegen den Versicherer, weshalb der Geschädigte nicht zunächst einen Titel gegen den Versicherungsnehmer erwirken muss, mit welchem er anschließend auf den Deckungsanspruch Exekution führen kann.

