§ 11 Abs 1 VersVG gilt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nur für Geldleistungsansprüche. Das sind Ansprüche auf die Zahlung von Geld als abstrakte Vermögensmacht bzw auf die Schaffung eines in Geld ausgedrückten Vermögenswertes.81 Dies kann als Leistung von Bargeld erfolgen, wird häufig jedoch in der Form von Buchgeld – also durch die Zession eines geldwerten Anspruches gegen eine Bank vom Schuldner auf den Gläubiger – geschehen.

