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A. Geldleistungen

Steinbüchler1. AuflMärz 2017

§ 11 Abs 1 VersVG gilt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nur für Geldleistungsansprüche. Das sind Ansprüche auf die Zahlung von Geld als abstrakte Vermögensmacht bzw auf die Schaffung eines in Geld ausgedrückten Vermögenswertes.8181Aichberger-Beig in Klang3 § 905 Rz 46 mwN. Dies kann als Leistung von Bargeld erfolgen, wird häufig jedoch in der Form von Buchgeld – also durch die Zession eines geldwerten Anspruches gegen eine Bank vom Schuldner auf den Gläubiger – geschehen.

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