Der § 11 VersVG befindet sich im allgemeinen Teil des VersVG und beansprucht daher einen sehr umfassenden Anwendungsbereich für sich, zumal er auch gemäß § 15a VersVG teilzwingend ist.
Der § 11 VersVG befindet sich im allgemeinen Teil des VersVG und beansprucht daher einen sehr umfassenden Anwendungsbereich für sich, zumal er auch gemäß § 15a VersVG teilzwingend ist.