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A. Allgemeines

Steinbüchler1. AuflMärz 2017

Fälligkeit ist der Zeitpunkt, in dem der Schuldner die Leistung bewirken und der Gläubiger sie annehmen soll. Ist keine die Fälligkeit regelnde Gesetzesnorm einschlägig, ist die Fälligkeit nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen. Dabei sind Vereinbarungen zwischen den Parteien grundsätzlich möglich. Existieren solche nicht, kommt es auf die Natur der Leistung an (§ 1418 Satz 1 ABGB). Ist auch eine Suche nach der Natur der Leistung ergebnislos, kann der Gläubiger die Leistung gemäß § 1417 ABGB durch Mahnung sofort und jederzeit fällig stellen.4242Riedler in Riedler (Hrsg), Studienkonzept Zivilrecht II5 (2015) Rz 4/59; Kietaibl in Kletečka/Schauer (Hrsg), ABGB-ON1.02 § 904 Rz 2 (Stand 01.09.2015, rdb.at); Bollenberger in Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg), Kommentar zum ABGB4 (2014) § 904 Rz 1; Dullinger, Schuldrecht Allgemeiner Teil5 (2014) Rz 2/36; Binder/Kolmasch in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar4 (2005–2014) § 904 Rz 1; Koller in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), ABGB. 3. Auflage des von Heinrich Klang begründeten Kommentars, §§ 897 bis 916 (2011) § 904 Rz 4; jeweils mwN; OGH 22.10.2014, 1 Ob 191/14s; 2 Ob 31/07h ecolex 2008, 814 = ÖBA 2008, 815 = RdW 2008, 716. Eine Ausnahme davon wird durch § 16 VKrG gemacht, der dem Kreditnehmer das Recht gewährt, seine Schuld gegenüber dem Kreditgeber bereits vor Fälligkeit zu begleichen. Koziol, Haftpflichtrecht I3 (1997) unterscheidet zwischen Fälligkeit im engeren und Fälligkeit im weiteren Sinn. Erstere sei die Pflicht von Schuldner bzw Gläubiger, die Leistung anzunehmen bzw zu erbringen, zweitere bezeichne lediglich die Möglichkeit dazu.

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