Der dritte Absatz des § 11 VersVG entstammt dem § 41 Abs 2, der vierte dem § 40 Abs 2 des österreichischen VersVG 1917. Das Verbot von Vereinbarungen, durch die der Versicherer von der Pflicht, Verzugszinsen zu bezahlen, befreit wird, dient der Beschleunigung des Verfahrens. In den Materialien wird betont, dass dies auch gelten solle, wenn die Verzugszinsen mit der Hauptleistung die Versicherungssumme übersteigen.37

