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C. § 11 Abs 3 und 4 VersVG

Steinbüchler1. AuflMärz 2017

Der dritte Absatz des § 11 VersVG entstammt dem § 41 Abs 2, der vierte dem § 40 Abs 2 des österreichischen VersVG 1917. Das Verbot von Vereinbarungen, durch die der Versicherer von der Pflicht, Verzugszinsen zu bezahlen, befreit wird, dient der Beschleunigung des Verfahrens. In den Materialien wird betont, dass dies auch gelten solle, wenn die Verzugszinsen mit der Hauptleistung die Versicherungssumme übersteigen.3737Bericht der vereinigten volkswirtschaftlichen und juridischen Kommission, 21 BlgHH 20. Sess 16.

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