Wie bereits erwähnt, entspricht das Konzept des zweiten Absatzes des § 11 VersVG dem § 41 VersVG 1917. Dieser normierte die Möglichkeit des Versicherungsnehmers, vom Versicherer Abschlagszahlungen in Höhe jenes Betrages, den der Versicherer mindestens zu bezahlen hat, zu verlangen, wenn die Erhebungen einen Monat nach Anzeige des Versicherungsfalles nicht beendet sind und die Bezugsberechtigung des Versicherungsnehmers feststeht. § 41 des VersVG 1917 stand bis 31.12.1940 in Geltung31 und wurde dann mit kleineren Änderungen durch die Vereinheitlichungsverordnung 1939 in den § 11 des deutschen VVG integriert.

