Abweichend vom deutschen VVG 1908,15 welches lediglich bestimmte, dass sich der Versicherer auf eine Vereinbarung, wonach der Anspruch des Versicherungsnehmers erst durch Anerkenntnis, Vergleich oder rechtskräftiges Urteil fällig werde, nicht berufen könne, wurde 1939 der Zeitpunkt der Fälligkeit mit der Beendigung der Erhebungen des Versicherers genau festgelegt. Dabei wurde auf eine Regelung entsprechend dem § 40 des VersVG 1917, in dem normiert war, dass die Fälligkeit genau einen Monat nach Anzeige des Versicherungsfalles eintritt, explizit verzichtet.16 Dies wird in den Materialien damit begründet, dass eine so starre Frist den Anforderungen aller Versicherungszweige nicht gerecht werde. Denn einmal würden die Erhebungen länger als einen Monat dauern, ein anderes Mal seien sie früher beendet. Der deutsche Gesetzgeber hat damit im Jahr 1939 der Richtigkeit und Genauigkeit den Vorzug gegenüber der Schnelligkeit und Einfachheit gegeben. Die ökonomisch-effiziente österreichische Regelung wich damit einer – besonders auf den Einzelfall Rücksicht nehmenden – neueren Bestimmung.

