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B. Folgen der Fälligkeit

Steinbüchler1. AuflMärz 2017

1. Allgemeines

Nimmt der Gläubiger nach Eintritt der Fälligkeit die Leistung nicht an, gerät er in Annahmeverzug. Leistet der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit nicht, befindet er sich im Schuldnerverzug.

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