Das VersVG regelt die Verjährung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in § 12. Gem § 12 Abs 1 S 1 beträgt die Verjährungsfrist für diese Ansprüche drei Jahre. Steht der Anspruch allerdings einem Dritten zu, beginnt gem Abs 1 S 2 leg cit die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn dem Dritten das Recht auf die Leistung des VR bekanntgeworden ist. Wird dem Dritten dieses Recht nicht bekannt, so beträgt die absolute Verjährungsfrist 10 Jahre.

