§ 671041 sieht als Legalzessionsnorm vor, dass im Zeitpunkt der Erbringung der Versicherungsleistung durch den VR ein dem VN aus dem schädigenden Ereignis zustehender Ersatzanspruch gegen einen Dritten auf den VR übergeht.1042 Zweck dieser Regelung ist einerseits, dass der VN nicht aus der Versicherungsleistung entschädigt wird, gleichzeitig aber einen Ersatzanspruch gegenüber dem Schädiger hat und damit bereichert wird. Andererseits soll aber auch der Schädiger nicht begünstigt werden, indem dieser durch den Ersatz des Schadens beim VN durch den VR aufgrund der Vorteilsanrechnung keinen bzw nicht mehr vollen Ersatz an den geschädigten VN leisten muss.1043

