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I. Regress des VR gem § 67 VersVG

Kraus1. AuflMärz 2017

§ 6710411041 § 67 öVersVG und § 67 dVVG 1939 waren wort- und inhaltsgleich. Durch das dVVG 2008 wurde § 67 in § 86 verschoben und in zwei Punkten geändert. Zum einen wurde das Aufgabeverbot (§ 67 Abs 1 S 3 aF) durch eine weiter reichende Interessenwahrungsobliegenheit ersetzt (§ 86 Abs 2 nF), zum anderen wurde das Angehörigenprivileg für Familienmitglieder, welche mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft wohnen auf alle Personen in häuslicher Gemeinschaft erweitert (vgl näher dazu Voit in Bruck/Möller9 § 86 Rz 1). Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der abweichenden Zivilrechtsordnungen kann aber weiterhin Rsp und Lit zum dVVG 2008 als auch zum dVVG 1939 für § 67 öVersVG herangezogen werden. sieht als Legalzessionsnorm vor, dass im Zeitpunkt der Erbringung der Versicherungsleistung durch den VR ein dem VN aus dem schädigenden Ereignis zustehender Ersatzanspruch gegen einen Dritten auf den VR übergeht.10421042 Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 325. Zum dVVG 2008 Armbrüster in Prölss/Martin29 § 86 Rz 32. Zum dVVG 1939 Baumann in Honsell, Berliner Kommentar § 67 Rz 74. Zweck dieser Regelung ist einerseits, dass der VN nicht aus der Versicherungsleistung entschädigt wird, gleichzeitig aber einen Ersatzanspruch gegenüber dem Schädiger hat und damit bereichert wird. Andererseits soll aber auch der Schädiger nicht begünstigt werden, indem dieser durch den Ersatz des Schadens beim VN durch den VR aufgrund der Vorteilsanrechnung keinen bzw nicht mehr vollen Ersatz an den geschädigten VN leisten muss.10431043 1 Ob 150/13k = ecolex 2014, 866 = RdW 2014, 408; vgl auch RS0081373; Ertl in Fenyves/Schauer § 67 Rz 1. Zum dVVG 1908 Motive zum dVVG 1908, 139.

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