1. Allgemeines
Der VR schuldet aus dem Versicherungsvertrag die Übernahme des versicherten Risikos sowie die vertraglich vereinbarte Leistung, welche für den Fall der Verwirklichung des versicherten Risikos, also den Eintritt des Versicherungsfalls vorgesehen ist. Beide zusammen (Risikoübernahme, Versicherungsleistung) bilden den Versicherungsschutz, wobei auf die Übernahme der Gefahr gegenüber dem VR kein eigener Anspruch besteht, sondern erst bei Eintritt des Versicherungsfalls ein Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsleistung entsteht.876 Die Versicherungs-/Entschädigungsleistung ist daher bedingt durch den Eintritt des Versicherungsfalls.877

