1. Zahlung an den VN (§ 76 Abs 2)
Der VN kann nach dem Regelungskonzept der §§ 75 und 76 über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen verfügen. Für die Einziehung der Versicherungsleistung durch den VN an ihn selbst sieht § 76 Abs 2 hingegen besondere Voraussetzungen vor. Gem § 76 Abs 2 ist der VN zur Annahme der Versicherungsleistung nur befugt, wenn der Versicherte der Annahme der Zahlung durch den VN zugestimmt hat oder wenn der VN im Besitz des Versicherungsscheins ist.

