Bei Eintritt des Versicherungsfalls ist nach allgemeinen Regeln grundsätzlich der VN dazu verpflichtet, die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen und darzulegen.866 Der VN ist daher verpflichtet, den Eintritt des Versicherungsfalls zu beweisen,867 wobei dem VN uU aber gewisse Beweiserleichterungen zugestanden werden.868 Der Beweis der Verwirklichung eines Risikoausschlusses bzw der objektiven Verletzung einer Obliegenheit durch den VN obliegt dem VR.869

