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VII. Der Versicherungsfall

Kraus1. AuflMärz 2017

§ 1 VersVG enthält den Begriff des Versicherungsfalles, liefert aber keine Definition. Nach heutigem Verständnis ist der Versicherungsfall die Verwirklichung des versicherten Risikos.863863 Fenyves in Fenyves/Schauer § 1 Rz 45; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 188; Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht 161 f, welcher von der Verwirklichung der versicherten Gefahr spricht. Zum dVVG 2008 Looschelders in Langheid/Wandt2 § 1 Rz 31. Zum dVVG 1939 Baumann in Honsell, Berliner Kommentar § 1 Rz 109. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass abweichend davon die D&O-Versicherung häufig auf dem sog Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip)beruht. Im Unterschied zur zB Haftpflichtversicherung, bei welcher der Versicherungfall mit dem Eintritt des Schadensereignisses verwirklicht ist, tritt beim Claims-made-Prinzip der Versicherungsfall erst durch die (schriftliche) Ansprucherhebung gegenüber dem VR ein, vgl dazu ausf Gruber/Mitterlechner/Wax, Das Claims-made-Prinzip in der D&O-Versicherung, wbl 2012, 16; vgl auch 7 Ob 137/15w = ecolex 2016, 578 = EvBl 2016, 512 (Ramharter) = RdW 2016, 187 = VersR 2016, 949. Welches Risiko jeweils versichert ist, ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag und damit aus der Vereinbarung der Parteien bzw den dem Vertrag zugrunde liegenden AVB sowie ergänzend aus den gesetzlichen Vorschriften.864864 Fenyves in Fenyves/Schauer § 1 Rz 45. Zum dVVG 2008 Looschelders in Langheid/Wandt2 § 1 Rz 31; Armbrüster in Prölss/Martin29 § 1 Rz 179. Hierbei ist zu beachten, dass (abweichende) Vereinbarungen im Versicherungsschein den AVB vorgehen und AVB wiederum dispositiven gesetzlichen Vorschriften vorgehen, sodass sich ein Stufenbau der anzuwendenden Vereinbarungen bzw Vorschriften ergibt und der Versicherungsschein die äußere Grenze des Deckungsumfangs festlegt.865865 So auch zum dVVG 2008 Looschelders in Langheid/Wandt2 § 1 Rz 31; Römer in Römer/Langheid4 § 1 Rz 9. Zum dVVG 1939 vgl instruktiv dazu LG München 12 O 23208/08 = VersR 2012, 93.

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