§ 75 Abs 1 S 2 stellt explizit klar, dass die Übermittlung des Versicherungsscheins nur der VN verlangen kann. Dies resultiert aus dem Umstand, dass der Versicherungsschein in der Versicherung für fremde Rechnung einerseits ein faktisches Sicherungsmittel des VN für Ansprüche gegenüber dem Versicherten (§ 77) darstellt,837 sowie diesem andererseits eine gewisse Legitimationswirkung zukommt.838 Die Legitimationswirkung findet zum einen Ausdruck in § 75 Abs 2, wonach, wenn der Versicherte nicht die Zustimmung des VN hat, er nur dann über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag selbst verfügen kann, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Zum anderen normiert § 76 Abs 2, dass der VN nur dann zur Annahme der Zahlung befugt ist, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist oder die Zustimmung des Versicherten hat.

