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C. Rechtszuständigkeit an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag

Kraus1. AuflMärz 2017

1. Gesetzliches Regelungsmodell der §§ 75 und 76

Die §§ 75 f810810 Die §§ 75 f öVersVG und die §§ 75 f dVVG 1939 waren wort- und inhaltsgleich. Durch das dVVG 2008 wurden die §§ 75 f in §§ 44 f verschoben. Dabei wurden in § 44 dVVG 2008 zwei Änderungen durchgeführt. § 44 Abs 1 S 2 wurde sprachlich an die elektronische Übermittlung angepasst, sodass statt „Aushändigung des Versicherungsscheins“ nunmehr die „Übermittlung des Versicherungsscheins“ gefordert werden kann (vgl auch die gleiche sprachliche Anpassung des § 75 Abs 1 S 2 öVersVG durch das VersRÄG 2012, BGBl 2012/34). Dies stellt jedoch bloß eine redaktionelle Änderung dar (vgl dazu BT-Drucks 16/3945, 73; Brand in Bruck/Möller9 § 44 Rz 1). In § 44 Abs 2 wurde das Wort „nur“ vor „gerichtlich geltend machen“ gestrichen. Dieser Änderung kommt jedoch keine inhaltliche Veränderung zu und ist daher nur stilistischer Natur (Brand in Bruck/Möller9 § 44 Rz 1). § 45 dVVG 2008 entspricht auch weiterhin § 76 dVVG 1939 bzw § 76 öVersVG, jedoch wurde der Begriff „Zahlung“ durch den Begriff „Leistung“ ersetzt. Sachlich wurde damit aber keine Änderung herbeigeführt (Brand in Bruck/Möller9 § 45 Rz 1). Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie unter Berücksichtigung der abweichenden Zivilrechtsordnungen kann daher weiterhin Rsp und Lit zum dVVG 2008 bzw auch zum dVVG 1939 herangezogen werden. sehen in Bezug auf die Rechtszuständigkeit an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag ein relativ kompliziertes Regelungskonzept vor.811811 Die ErlzVO 1915, 104 geben in Bezug auf diesen, in der VO 1915 in § 69 bereits ähnlich ausgestalteten Regelungskomplex zu bedenken, dass dieser auf reinen Zweckmäßigkeitserwägungen beruht. Grundsätzlich stehen die Rechte gem § 75 Abs 1 dem Versicherten zu, über welche der VN gem § 76 Abs 1 im eigenen Namen gegenüber dem VR verfügen kann. Aus diesen Bestimmungen leitet sich im Innenverhältnis zwischen VN und Versichertem das gesetzliche Treuhandverhältnis ab.812812 Zum gesetzlichen Treuhandverhältnis zwischen VN und Versichertem vgl III.B.2.d.

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