1. Gesetzliches Regelungsmodell der §§ 75 und 76
Die §§ 75 f810 sehen in Bezug auf die Rechtszuständigkeit an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag ein relativ kompliziertes Regelungskonzept vor.811 Grundsätzlich stehen die Rechte gem § 75 Abs 1 dem Versicherten zu, über welche der VN gem § 76 Abs 1 im eigenen Namen gegenüber dem VR verfügen kann. Aus diesen Bestimmungen leitet sich im Innenverhältnis zwischen VN und Versichertem das gesetzliche Treuhandverhältnis ab.812

