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B. Zurückweisung der Rechte durch den Versicherten

Kraus1. AuflMärz 2017

Gem § 75 Abs 1 stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag, welchen der VN im eigenen Namen mit dem VR geschlossen hat, dem Versicherten zu. Daraus und aus der Qualifikation der Versicherung für fremde Rechnung als echten Vertrag zugunsten Dritter742742 Vgl dazu III.A.2.d. resultiert, dass der Versicherte die Rechte ohne seine Zustimmung erwirbt. Schon § 882 Abs 1 ABGB sieht aber vor, dass der Dritte – zur Wahrung seiner Privatautonomie743743 Riedler in Schwimann/Kodek4 §§ 881, 882 Rz 8; Parapatits, Vertrag zugunsten Dritter 64. – die erworbenen Rechte zurückweisen kann,744744 So führen auch die ErlzVO 1915, 102 f schon an, dass in der Versicherung für fremde Rechnung die allgemeinen Züge eines Vertrags zugunsten Dritter unverkennbar seien und dem Versicherten die Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht aufgezwungen werden dürften. wodurch nach der Anordnung des § 882 Abs 1 „das Recht als nicht erworben“ gilt.

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