Gem § 75 Abs 1 stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag, welchen der VN im eigenen Namen mit dem VR geschlossen hat, dem Versicherten zu. Daraus und aus der Qualifikation der Versicherung für fremde Rechnung als echten Vertrag zugunsten Dritter742 resultiert, dass der Versicherte die Rechte ohne seine Zustimmung erwirbt. Schon § 882 Abs 1 ABGB sieht aber vor, dass der Dritte – zur Wahrung seiner Privatautonomie743 – die erworbenen Rechte zurückweisen kann,744 wodurch nach der Anordnung des § 882 Abs 1 „das Recht als nicht erworben“ gilt.

