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A. Inhalt des Begriffs „Rechte“

Kraus1. AuflMärz 2017

1. Umfang der Rechte

Der OGH trifft zur Frage des Umfangs der Rechte in der Versicherung für fremde Rechnung uneinheitliche Aussagen. So wird in einer E von allen Rechten, mit Ausnahme des Rechts auf Aushändigung des Versicherungsscheins, gesprochen,710710 7 Ob 15/94 = VersE 1609. in einer anderen E werden davon zusätzlich noch die Gestaltungsrechte ausgenommen711711 7 Ob 48/86 = VersR 1988, 502 = SZ 59/220. und in einer weiteren E712712 7 Ob 19/83 = VersR 1984, 1196. werden die Rechte auf jene eingegrenzt, welche nach Eintritt des Versicherungsfalls mit der Entschädigungsleistung im Zusammenhang stehen. Zusammenfassend kann aber jedenfalls festgehalten werden, dass der OGH auch davon ausgeht, dass es sich (zumindest) um jene Rechte handelt, welche die Entschädigung betreffen.713713 7 Ob 19/83 = VersR 1984, 1196; 7 Ob 48/86 = VersR 1988, 502 = SZ 59/220. Dazu zählt primär der Anspruch auf die Entschädigungsleistung, sowie alle Rechte, die mit der Entschädigungsleistung im Zusammenhang stehen.714714 Ertl in Fenyves/Schauer § 75 Rz 4. Ebenso erfasst, als mit der Entschädigung zusammenhängend, sind daher Zinsen, Verzugsschaden,715715 Zum dVVG 1939 OLG Hamm 20 U 183/85 = r+s 1986, 317. Aufwandersatz, der Ersatz von Rettungskosten (§ 62), die Kosten für die Schadensermittlung (§ 66 Abs 1), die Kosten für einen Sachverständigen (unter den Voraussetzungen des § 66 Abs 2) etc,716716 Vgl dazu Ertl in Fenyves/Schauer § 75 Rz 4. sofern diese Kosten vom Versicherten aufgewendet worden sind. Eine Begrenzung bloß auf die geldlichen Ansprüche würde aber zu kurz greifen,717717 7 Ob 48/86 = VersR 1988, 502 = VersE 1304 = SZ 59/220; 7 Ob 19/83 = VersR 1984, 1196. da die Versicherungsleistung auch aus einer Naturalleistung bestehen kann. Als Beispiel hierfür sei etwa die Beratungsleistung in der Rechtsschutzversicherung genannt.718718 Vgl Art 22 ARB 2015.

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