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VI. Die Rechte aus dem Vertrag

Kraus1. AuflMärz 2017

Dem Begriff „Rechte“ aus § 75 und § 76 kommt in der Versicherung für fremde Rechnung eine wesentliche Bedeutung zu. Die §§ 75 f nennen „die Rechte aus dem Versicherungsvertrag“, welche zwar dem Versicherten zustehen, vom VN aber in eigenem Namen geltend gemacht werden können, wobei von dieser Verfügungsbefugnis des VN in den genannten Bestimmungen auch Ausnahmen normiert sind. Die „Rechte“ stellen auch das Treugut dar, welches der VN aus dem Treuhandverhältnis zum Versicherten erhält.709709 Zu Treuhandverhältnis und Treugut vgl III.B.2.d. Fraglich ist daher zunächst, welche Rechte die genannten Bestimmungen erfassen, wie also der Begriff „Rechte“ in der Versicherung für fremde Rechnung auszulegen ist.

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