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I. Doppelversicherung

Kraus1. AuflMärz 2017

Die §§ 58 ff regeln die Mehrfach- bzw Doppelversicherung, also jene Fälle, in welchen dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren VR versichert ist. Da daher nicht die Identität des VN, sondern eben die Identität des versicherten Interesses ausschlaggebend ist, liegt ein Fall der Mehrfach- bzw Doppelversicherung auch vor, wenn dasselbe Interesse durch eine Eigenversicherung und durch eine Fremdversicherung versichert ist.707707 7 Ob 52/02a = SZ 2002/49 = VersE 1967; vgl auch RS0116370. In diesen Fällen sind die §§ 58 ff daher anwendbar. Dieser Fall kann zB eintreten, wenn der Ehemann eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, von welcher auch die Ersatzverpflichtungen der mit ihm als VN in häuslicher Gemeinschaft lebenden Gattin erfasst sind708708 Vgl Art 16.3.1. EHVB 2012. und die Gattin zudem auch selbst eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

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