Die §§ 58 ff regeln die Mehrfach- bzw Doppelversicherung, also jene Fälle, in welchen dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren VR versichert ist. Da daher nicht die Identität des VN, sondern eben die Identität des versicherten Interesses ausschlaggebend ist, liegt ein Fall der Mehrfach- bzw Doppelversicherung auch vor, wenn dasselbe Interesse durch eine Eigenversicherung und durch eine Fremdversicherung versichert ist.707 In diesen Fällen sind die §§ 58 ff daher anwendbar. Dieser Fall kann zB eintreten, wenn der Ehemann eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, von welcher auch die Ersatzverpflichtungen der mit ihm als VN in häuslicher Gemeinschaft lebenden Gattin erfasst sind708 und die Gattin zudem auch selbst eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

