1. Definition
Im Anschluss an Ehrenberg313 wird nach heute hA314 das Interesse umschrieben als „die Beziehung, kraft deren jemand durch eine im Versicherungsvertag vorgesehene Tatsache einen Vermögensnachteil erleiden kann“. Der OGH315 definiert das Interesse – unter Bezug auf die Ausführungen zum dVVG 1939 von Martin316 – als „die rechtlichen Beziehungen, deretwegen die Zerstörung oder die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer Sache für den Versicherungsnehmer oder für einen Versicherten einen Schaden darstellt“. In einem kurzen Satz lässt sich das Interesse als die Beziehung einer bestimmten Person zu einem bestimmten Rechtsgut zusammenfassen.317 Träger des Interesses ist derjenige, welcher aufgrund der Rechtsordnung zur Tragung/zum Ersatz des Schadens/des Nachteils verpflichtet wäre, würde kein Versicherungsvertrag bestehen.318

