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B. Das Interesse nach heutiger Ansicht

Kraus1. AuflMärz 2017

1. Definition

Im Anschluss an Ehrenberg313313 Das „Interesse“ im Versicherungsrecht, FS Sohm (1915). wird nach heute hA314314 Zum dVVG 1939 Beckmann in Honsell, Berliner Kommentar § 68 Rz 6; Nießen, Rechtswirkungen 11. Ähnlich zum dVVG 2008 Armbrüster in Prölss/Martin29 Vor § 74 Rz 28. Krit zum dVVG 1908 Kisch, Interesse 13f, welcher statt „Beziehung“ die Wendung „wirtschaftliche Lage“ bevorzugt, da Beziehung immer zwei Subjekte oder ein Subjekt und ein Objekt voraussetze, und dies seiner Ansicht nach zB für die Berufshaftpflicht (Beziehung zum Beruf oder Amt) oder die Unfallversicherung nicht passend erscheine. das Interesse umschrieben als „die Beziehung, kraft deren jemand durch eine im Versicherungsvertag vorgesehene Tatsache einen Vermögensnachteil erleiden kann“. Der OGH315315 7 Ob 34/91 = RdW 1192, 274 = VersE 1524 = VersR 1993, 639. definiert das Interesse – unter Bezug auf die Ausführungen zum dVVG 1939 von Martin316316 Sachversicherungsrecht, 2. Auflage (1986),751, welcher an dieser Stelle aber selbst auf die Ausführungen in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 23. Auflage (1984) Vor § 51 Anm. 1–7 verweist. – als „die rechtlichen Beziehungen, deretwegen die Zerstörung oder die Beschädigung oder das Abhandenkommen einer Sache für den Versicherungsnehmer oder für einen Versicherten einen Schaden darstellt“. In einem kurzen Satz lässt sich das Interesse als die Beziehung einer bestimmten Person zu einem bestimmten Rechtsgut zusammenfassen.317317 Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 162; so auch Jabornegg, Das Risiko des Versicherers (1979), 76 ff, welcher jedoch vom versicherten Risiko spricht, dieses aber dem Interesse gleichsetzt. Zum dVVG 1939 Beckmann in Honsell, Berliner Kommentar § 68 Rz 6. Träger des Interesses ist derjenige, welcher aufgrund der Rechtsordnung zur Tragung/zum Ersatz des Schadens/des Nachteils verpflichtet wäre, würde kein Versicherungsvertrag bestehen.318318 So auch zum dVVG 2008 Armbrüster in Prölss/Martin29 Vor § 74 Rz 28.

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