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C. Interesse in den einzelnen Versicherungszweigen

Kraus1. AuflMärz 2017

1. Interesse in der Schadensversicherung

Nach überwiegender Ansicht wird das Interesse auf die Schadensversicherung begrenzt.365365 So auch zum dVVG 1939 Schauer in Honsell, Berliner Kommentar Vor §§ 49–68a Rz 45; Möller in Bruck/Möller8 § 49 Rz 42 f; Krause, Interesse 75. Zum dVVG 1908 Kisch, Interesse 181. Zum dVVG 2008 nicht eindeutig Armbrüster in Prölss/Martin29 Vor § 74, welcher in Rz 23 f zuerst davon spricht, dass das Interesseerfordernis auf dem Grundsatz der konkreten Bedarfsdeckung beruhe, worin eine wesentliche Abweichung der Schadensversicherung von der Summenversicherung bestehe, da die Summenversicherung nicht dem Grundsatz der konkreten Bedarfsdeckung diene. In Rz 30 verwendet Armbrüster aber für die Summenversicherung den Begriff des „immateriellen Interesses“ am Nichteintritt des Versicherungsfalls, welches in der Summenversicherung mitversichert sei und durch die Versicherungssumme beliebig hoch beziffert werde.

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