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A. Entwicklung der Interesselehre

Kraus1. AuflMärz 2017

Das versicherungsrechtliche Schrifttum sah das Wesen der Versicherung von Beginn an darin, einen konkreten Schaden zu ersetzen.297297 So auch zum dVVG 1939 Gärtner, Die Entwicklung der Lehre vom versicherungsrechtlichen Interesse von den Anfängen bis zum Ende des 19. Jahrhunderts, ZVersWiss 1963, 338. Damit verbunden war der Gedanke des Wertersatzes und des Bereicherungsverbots.298298 So auch zum dVVG 1939 Gärtner, ZVersWiss 1963, 345. Zum Bereicherungsverbot und dem heute dazu vorherrschenden Meinungsstand vgl IV.D. Zur Zeit der Entstehung der Versicherung waren Wettvereinbarungen zulässig und auch durchsetzbar. Die Wette wurde oft gemeinsam mit der Versicherung behandelt.299299 Dies brachte auch der Gesetzgeber des ABGB im Jahr 1811 zum Ausdruck, indem der Versicherungsvertrag im 29. Hauptstück, welches unter der Überschrift „Von den Glücksverträgen“ steht, zunächst in § 1269 gemeinsam mit der Wette und anderen Verträgen als Glücksvertrag qualifiziert wurde und folgend in §§ 1288 ff genauer geregelt wurde. Durch das VersVG haben die Bestimmungen der §§ 1288 ff heute aber praktisch keine Bedeutung mehr (Binder/Denk in Schwimann/Kodek4 § 1289 Rz 3; Nowotny/Bayer in ABGB-ON1.02 § 1288 Rz 2). Es fand keine scharfe Trennung zwischen diesen beiden Begriffen statt,300300 So auch zum dVVG 1939 Möller in Bruck/Möller, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Zweiter Band §§ 49 – 80, 8. Auflage (1980) § 49 Rz 32; Gärtner, ZVersWiss 1963, 343. doch wurde erkannt, dass der Versicherung durch den Ersatz eines konkreten Schadens eine volkswirtschaftliche Funktion zukommt, während die Wette bloße spielerische Spekulation ist.301301 So auch zum dVVG 1939 Möller in Bruck/Möller8 § 49 Rz 32, welcher dazu insb auf Scaccia, Tractatus de commerciis et cambio (1648), § 1 Quaestio I Nr. 131 verweist. Folgend bildete sich im Schrifttum heraus, dass bei der Wette bloß ein Ereignis eintreten müsse, während bei der Versicherung zum Eintritt des Ereignisses noch der Beweis des Versicherten hinzutreten müsse, dass ihm durch dieses Ereignis ein konkreter Schaden in Höhe der verlangten Versicherungsleistung entstanden sei.302302 So auch zum dVVG 1939 Möller in Bruck/Möller8 § 49 Rz 32. Zudem basiert der Gedanke der Versicherung darauf, eine ungewisse wirtschaftliche Gefahr, welche dem Einzelnen drohen kann, durch Zusammenschluss mit anderen Gefährdeten gleichmäßig aufzuteilen.303303 Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht 1. Der Interessebegriff wurde daher zunächst entwickelt, um die Versicherung von der Wette abzugrenzen (allgemeiner Interessebegriff).304304 So auch zum dVVG 1939 Schauer in Honsell, Berliner Kommentar, Vor §§ 49–68a Rz 44; Möller in Bruck/Möller8 § 49 Rz 33.

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