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IV. Das Interesse

Kraus1. AuflMärz 2017

Versicherung für fremde Rechnung liegt vor, wenn der VN fremdes Interesse versichert.296296 Jüngst 7 Ob 96/16t; 7 Ob 67/12x = ecolex 2012, 779 = VersE 2432 = VersR 2013, 650; 7 Ob 53/07f = VersR 2008, 1283; 7 Ob 74/05s = RdW 2006, 21 = VersE 2112; 7 Ob 48/86 = VersR 1988, 502 = SZ 59/220; Ertl in Fenyves/Schauer § 74 Rz 1; Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 164. Zum dVVG 2008 Klimke in Prölss/Martin29 Vor §§ 43–48 Rz 2; Brand in Bruck/Möller9 Vor §§ 43–48 Rz 1. Zum dVVG 1939 Hübsch in Honsell, Berliner Kommentar § 74 Rz 1. Da der Interessebegriff bei der Versicherung für fremde Rechnung damit eine zentrale Stellung einnimmt, muss zunächst geklärt werden, was unter dem Begriff Interesse zu verstehen ist, um anschließend die Frage beantworten zu können, wem das jeweilige versicherte Interesse zuzuordnen ist. Nur so kann festgestellt werden, ob eigenes und/oder fremdes Interesse versichert ist und daher Eigen- und/oder Fremdversicherung vorliegt.

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