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III. Dogmatische Einordnung der Versicherung für fremde Rechnung

Kraus1. AuflMärz 2017

Wesensmerkmal der Versicherung für fremde Rechnung ist das Vorliegen eines Dreiecksverhältnisses zwischen VR, VN und Versichertem.114114 So auch zum dVVG 1939 Krause, Der Begriff des versicherten Interesses und seine Auswirkungen auf die Versicherung für fremde Rechnung (1997) 37. Dreiecksverhältnisse werfen im allgemeinen Zivilrecht besondere dogmatische Probleme auf. Dies gilt für die Versicherung für fremde Rechnung umso mehr, als hier die Rechte und Pflichten gegenüber dem VR zwischen VN und Versichertem auseinanderfallen115115 So auch zum dVVG 1908 Kisch, Interesse 378. und die Feststellung des versicherten Interesses bzw dessen Träger mitunter Schwierigkeiten bereiten kann.116116 Zum Inhalt des Interessbegriffs sowie zum Interesse in den einzelnen Versicherungszweigen vgl IV.B sowie IV.C.

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