Wesensmerkmal der Versicherung für fremde Rechnung ist das Vorliegen eines Dreiecksverhältnisses zwischen VR, VN und Versichertem.114 Dreiecksverhältnisse werfen im allgemeinen Zivilrecht besondere dogmatische Probleme auf. Dies gilt für die Versicherung für fremde Rechnung umso mehr, als hier die Rechte und Pflichten gegenüber dem VR zwischen VN und Versichertem auseinanderfallen115 und die Feststellung des versicherten Interesses bzw dessen Träger mitunter Schwierigkeiten bereiten kann.116

