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B. Entwicklung der Versicherung für fremde Rechnung

Kraus1. AuflMärz 2017

1. Preußisches Allgemeines Landrecht 17944646 Zum Text der Bestimmungen vgl XV.A.1.

Schon das ALR 1794 enthielt ausdrücklich Vorschriften zum Versicherungsrecht.4747 Vgl dazu bereits II.A. Darin enthalten war auch bereits der Begriff der Versicherung für fremde Rechnung.4848 ZB ALR II.8. § 1945. Das ALR ging aber davon aus, dass für den Abschluss einer Versicherung für fremde Rechnung der VN entweder über einen Auftrag oder eine Vollmacht verfügen muss, der VN demnach auch begrifflich wirklich „für fremde Rechnung“ tätig wird. Für Handlungsfaktore und Disponenten sah ALR II.8. § 1946 eine abweichende Regelung vor. Diese konnten „auch ohne besondere Vollmacht, für Rechnung ihres Principals Versicherung nehmen“. Faktore und Disponenten wurden im ALR im Abschnitt über Kaufleute definiert. Gem ALR II.8. § 497 waren dies Personen, welche vom „Eigenthümer einer Handlung“ den Auftrag erhalten haben, seine Stelle zu vertreten, also Vollmacht erhielten. Die Bestimmung des ALR II.8. § 1946 wollte daher zum Ausdruck bringen, dass der Abschluss einer Versicherung für fremde Rechnung vom Umfang der dem Handlungsfaktor bzw Disponenten erteilten Prokura erfasst sei und es keiner darüber hinausgehenden (besonderen) Vollmacht zum Abschluss einer Versicherung für fremde Rechnung bedürfe. Sollte der Abschluss einer Versicherung für fremde Rechnung von der Vollmacht aber ausgeschlossen sein, so musste diese Einschränkung gem ALR II.8. § 1947 „gehörig bekannt gemacht seyn“.4949 ALR II.8. § 1947 verwies für diese Bekanntmachung auf ALR II.8. § 503. Zum Text der Bestimmungen vgl XV.A.1.

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