1. Meinungsstand
Die Einordnung des Verhältnisses zwischen VR und VN ist seit dem Entstehen der Versicherung für fremde Rechnung umstritten. Zu Beginn der Beratungen über das ADHGB 1861 wurde davon ausgegangen, dass der VN als Mandatar oder Geschäftsführer des Versicherten handelt,121 somit Auftrag vorliegen muss. Handelte der VN ohne Auftrag des Versicherten, so wurde Geschäftsführung ohne Auftrag angenommen.122 Ebenso wurde versucht, die Versicherung für fremde Rechnung als Kommissionsgeschäft123 oder mittelbare Stellvertretung124 einzuordnen.

