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A. Verhältnis Versicherer – Versicherungsnehmer

Kraus1. AuflMärz 2017

1. Meinungsstand

Die Einordnung des Verhältnisses zwischen VR und VN ist seit dem Entstehen der Versicherung für fremde Rechnung umstritten. Zu Beginn der Beratungen über das ADHGB 1861 wurde davon ausgegangen, dass der VN als Mandatar oder Geschäftsführer des Versicherten handelt,121121 Lutz, Protokolle VIII 4237. somit Auftrag vorliegen muss. Handelte der VN ohne Auftrag des Versicherten, so wurde Geschäftsführung ohne Auftrag angenommen.122122 Lutz, Protokolle VII 2980. Ebenso wurde versucht, die Versicherung für fremde Rechnung als Kommissionsgeschäft123123 So auch zum dVVG 1908 Kisch, Interesse 392 ff mwN; Fischer, Die Versicherung für fremde Rechnung in der Schadensversicherung (1913) 17 ff. Zum ADHGB 1861 Lutz, Protokolle VII 3576. oder mittelbare Stellvertretung124124 So auch zum dVVG 1908 Kisch, Interesse 386 ff mwN; Müller-Erzbach, Zur Lehre von der mittelbaren Stellvertretung (1909) 64 f. einzuordnen.

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