Eine Anfechtung wegen Irrtum gem § 871 ABGB ist ausgeschlossen, wenn der VR eine falsche Vorstellung über einen anzeigepflichtigen gefahrerheblichen Umstand hat. Die §§ 16 ff sind leges speciales zu § 871 ABGB.1733 Der Vorrang der §§ 16 ff ergibt mE aus folgenden Überlegungen. Nach den §§ 16 Abs 2, 17 Abs 2 ist der Rücktritt des VR bei Schuldlosigkeit des VN ausgeschlossen. Der Versicherungsnehmerschutz der §§ 16 Abs 2, 17 Abs 2 würde vereitelt werden, wenn der VR dann die verschuldensunabhängige Irrtumsanfechtung geltend machen könnte.1734 Ebenso wenig wäre der Versicherungsnehmerschutz im Hinblick auf § 21 gewährleistet, da die Irrtumsanfechtung zur gänzlichen Leistungsfreiheit des VR führen würde und nicht wie beim Rücktritt nur eingeschränkt auf jene Umstände die für den Eintritt des Versicherungsfalls oder des Leistungsumfangs kausal waren.1735

