6.3.1. Allgemeines
Aus § 22 ergibt sich, dass die §§ 16 ff die Anfechtungsregeln wegen arglistiger Täuschung gem § 870 ABGB nicht verdrängen. Die Norm verweist somit auf die Bestimmungen des ABGB.1679 Nachdem sowohl der gleichlautende § 22 dVVG 1939 als auch der gleichlautende § 22 dVVG 2008 auf die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen der List gem §§ 123 f BGB verweisen, welche mit § 870 in weiten Bereichen vergleichbar sind, wird im Folgenden ebenso deutsche Lit und Rsp herangezogen.

