6.2.1. Voraussetzungen
Voraussetzung für die Anwendung des § 411517 ist, dass der VN gefahrerhebliche Umstände verschwiegen oder unrichtig angezeigt1518 hat, aber den VN an der Anzeigepflichtverletzung entweder kein Verschulden trifft oder ihm diese Umstände im Vertragsschlusszeitpunkt nicht bekannt waren. Allerdings hat sich durch den nicht oder falsch angezeigten Umstand die Versicherungsgefahr erhöht. In diesen Fällen kann der VR weder von seinem Rücktrittsrecht, noch von seinem Anfechtungsrecht gem § 22 Gebrauch machen, sodass dem VR zwei weitere Rechtsbehelfe zur Verfügung gestellt werden, wenn sich die Gefahr durch die verschwiegenen oder unrichtig angezeigten Umstände erhöht hat.

