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7.2. Culpa in Contrahendo

Gusenleitner1. AuflJuni 2017

7.2.1. Meinungsstand

Fraglich ist, ob dem VR neben den Rechtsbehelfen der §§ 16 ff auch Ansprüche aus der cic zustehen können. Früher wurde zum dVVG 1939 vertreten, dass die cic auch neben den Rechtsbehelfen der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bestehen könne.17391739 Köbler, Culpa in contrahendo und Privatversicherungsrecht, VersR 1969 Heft 33, 773 [776]; Harke, Versicherungsvertragliche Anzeigepflicht und Garantiehaftung für culpa in contrahendo, ZVersWiss 95, 2006, 391 [409]. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass im Zeitpunkt der Entstehung des VersVG Schadenersatzansprüche wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung im bürgerlichen Recht vom Gesetzgeber noch abgelehnt wurden. Der Ausschluss eines Rechtsinstitutes, welches sich erst später im Laufe der Zeit entwickelt habe, sei deswegen nicht möglich.17401740 Köbler, Culpa in contrahendo und Privatversicherungsrecht, VersR 1969 Heft 33, 773 [776]; Harke, Versicherungsvertragliche Anzeigepflicht und Garantiehaftung für culpa in contrahendo, ZVersWiss 95, 2006, 391 [409]. Die Anwendung der cic neben der vorvertraglichen Anzeigepflicht könne daher nicht abgelehnt werden, da es zum Zeitpunkt der Entstehung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 16 ff, 41 noch keine cic gab. Schon Ehrenzweig17411741 Ehrenzweig, Die Rechtslehre 53. hat vertreten, dass jedwede Hinweise auf eine Lückenlosigkeit der §§ 16 ff fehlen würden.

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