5.3.1. Allgemeines
Gem § 16 Abs 1722 hat der VN „alle ihm bekannten Umstände […] anzuzeigen“723. Voraussetzung für die Anzeigepflicht des VN ist die positive Kenntnis über den gefahrerheblichen Umstand.724 Das bloße Kennenmüssen ist nicht ausreichend.725 Dem VN muss nur der anzeigepflichtige Umstand bekannt sein. Eine Kenntnis über die Gefahrerheblichkeit iSd § 16 Abs 1 S 2 wird nicht verlangt.726 Es obliegt dem VR die Gefahrerheblichkeit zu beurteilen, da auch er die Risikoprüfung vornimmt.727 Außerdem wird dem zumeist laienhaften VN eine Einschätzung der Gefahrerheblichkeit nicht möglich sein.

