5.2.1. Allgemeines
Dem Gesetzeswortlaut ist zu entnehmen, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht „beim Abschluß des Vertrages“626 zu erfüllen ist. Dadurch wird festgelegt, dass diese von Beginn der Vertragsverhandlungen bis zum formellen Versicherungsbeginn eingehalten werden muss. Von dieser Anzeigepflicht sind alle gefahrerheblichen Umstände umfasst, die sich vor Antragstellung realisiert haben und noch bei Antragstellung vorliegen, unabhängig davon, ob der VN schon vor Antragstellung oder erst nach Antragstellung Kenntnis davon erlangt hat, sowie dem VN bekannte gefahrerhebliche Umstände, die zwischen Antragstellung und Vertragsabschluss auftreten.627

