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5.4. Gefahrerhebliche Umstände

Gusenleitner1. AuflJuni 2017

5.4.1. Allgemeines

Die Anzeigepflicht des VN erstreckt sich gem § 16 Abs 1 S 1810810 Ebenso stellt § 19 Abs 1 dVVG 2008 auf gefahrerhebliche Umstände ab, sodass im Folgenden sowohl deutsche Rsp als auch deutsche Lit herangezogen werden kann. Zu erwähnen ist, dass § 19 Abs 1 keine spontane Anzeigepflicht des VN mehr normiert, sondern den VN nur zur Anzeige gefahrerheblicher Umstände verpflichtet, welche vom VR in Textform erfragt wurden. auf gefahrerhebliche Umstände. Im § 16 Abs 1 S 2 ist eine Legaldefinition für gefahrerhebliche Umstände enthalten. „Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss auszuüben“811811 § 16 Abs 1 VersVG, BGBl 2/1959 idF BGBl. I 34/2012..

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