5.4.1. Allgemeines
Die Anzeigepflicht des VN erstreckt sich gem § 16 Abs 1 S 1810 auf gefahrerhebliche Umstände. Im § 16 Abs 1 S 2 ist eine Legaldefinition für gefahrerhebliche Umstände enthalten. „Erheblich sind jene Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bestimmungen abzuschließen, einen Einfluss auszuüben“811.

