Wird gemeinschaftlich (iSd § 1301 ABGB) und vorsätzlich (iSd § 1302 ABGB) gehandelt, spricht man von der sog Mittäterschaft380. Bei gemeinschaftlicher und vorsätzlicher Schädigung kommt es auf einen bestimmten Tatbeitrag eines einzelnen Mittäters nicht an – unerheblich ist, ob ein bestimmter Schaden von dem einen oder dem anderen Täter stammt381. Im Rahmen des § 1302 S 2 ABGB besteht also die Möglichkeit, dass der einzelne Schädiger auch für solche Schäden einzustehen hat, die nicht von ihm (mit-)verursacht worden sind382. Mittäter haften solidarisch aufgrund der Vermutung der psychischen Kausalität383 und zwar unabhängig davon, ob sich die jeweiligen Anteile am Schaden bestimmen lassen oder nicht384. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer Haftung ohne nachgewiesene Verursachung, wenn es zu keiner Aufklärung des zum Schaden führenden Kausalverlaufs kommt385. Es genügt nach der Rsp der Verdacht psychischer Kausalität, das Vorliegen schweren Verschuldens und ein hoher Grad an Adäquität für die Annahme von Solidarhaftung386. Die geschädigte Person habe lediglich die Mittäterschaft der Beklagten zu beweisen, woran die Vermutung geknüpft sei387. Jedem Mittäter steht dabei aber nach der hA der haftungsbefreiende Beweis offen, entgegen der vermuteten psychischen Kausalität kein ursächliches Verhalten, aus dem der Schaden resultiert, gesetzt zu haben (da die anderen auch ohne seine psychische Unterstützung den Schaden herbeigeführt hätten)388. Dies wird grundsätzlich als konsequent angesehen, weil ein Verzicht auf diese Entlastungsmöglichkeit einer völligen Preisgabe des Kausalitätserfordernisses gleichkommen würde – das Schadenersatzrecht reagiere nicht schon auf ein missbilligtes Verhalten als solches, sondern auf die wenigstens möglichen Folgen dieses Verhaltens, sodass kein Grund ersichtlich sei, bei gewiss fehlender (auch bloß psychischer) Kausalität eine Haftung anzunehmen389.

