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VI. Bausteine des § 1302 ABGB

Bürkl1. AuflMärz 2023

§ 1302 ABGB lautet: „In einem solchen Falle verantwortet, wenn die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist, und die Antheile sich bestimmen lassen, jeder nur den durch sein Versehen verursachten Schaden. Wenn aber der Schade vorsätzlich zugefügt worden ist; oder, wenn die Antheile der Einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen, so haften Alle für Einen, und Einer für Alle; doch bleibt demjenigen, welcher den Schaden ersetzt hat, der Rückersatz gegen die Uebrigen vorbehalten.284284 JGS Nr 946/1811. Inkrafttretensdatum 01.01.1812. Abgerufen am 01.02.2023.

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